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JUAntrag

Polizeiliche Befugnisse nach PAG-Vorbild

Erweiterung der polizeilichen Befugnisse nach dem Vorbild des bayerischen PAG

Beschluss
Beschlossen im August 2026
Gremium
Kreisvorstand der Jungen Union Leipzig
Adressat
Sächsische Staatsregierung
Weg
Eingereicht zum Landestag der JU Sachsen und Niederschlesien am 26. September 2026
Stand
Fassung des Antragsbuchs zum Landestag am 26. September 2026

Beschlusstext

Die Sächsische Staatsregierung wird aufgefordert, nach der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, welche verfassungsgemäßen Befugnisse des bayerischen Polizeirechts (speziell des PAGs) in das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz übernommen werden können, um die Gefahrenabwehr und Terrorismusbekämpfung zu stärken.

Begründung

Die Gewährleistung der inneren Sicherheit gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Staat verpflichtet, Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen. Um diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gerecht werden zu können, müssen die Polizeibehörden über zeitgemäße, effektive und zugleich rechtsstaatlich ausgewogene Befugnisse verfügen.

Die Sicherheitslage in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Die anhaltende Bedrohung durch islamistischen Terrorismus, gewaltbereiten Extremismus sowie schwere Gewalttaten stellt die Sicherheitsbehörden vor immer komplexere Herausforderungen. Zugleich zeigen zahlreiche vereitelte Anschlagsplanungen und einzelne vollendete Anschläge, dass Gefahren häufig nicht erst kurzfristig entstehen, sondern sich über einen längeren Zeitraum entwickeln.

Nach schweren Gewalttaten wird regelmäßig bekannt, dass den Sicherheitsbehörden bereits vor der Tat Informationen über den späteren Täter oder dessen Gefährdungspotenzial vorlagen. Der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg hat diese Diskussion erneut in den Mittelpunkt der öffentlichen Debatte gerückt. Unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall organisatorische Defizite, ein unzureichender Informationsaustausch oder fehlende rechtliche Handlungsmöglichkeiten ausschlaggebend waren, erwarten die Bürgerinnen und Bürger zu Recht, dass der Staat alle verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpft, um schwerste Straftaten bereits im Vorfeld zu verhindern.

Das bayerische Polizeiaufgabengesetz verfolgt mit dem Rechtsinstitut der drohenden Gefahr einen präventiven Ansatz der Gefahrenabwehr. Es ermöglicht der Polizei, unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits dann tätig zu werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit erhebliche Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter – insbesondere Leben, Gesundheit oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung – eintreten können. Ziel ist es, Gefahren bereits in einem frühen Stadium wirksam zu begegnen und nicht erst dann einschreiten zu können, wenn eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorsteht.

Selbstverständlich müssen derartige Befugnisse den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Insbesondere sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, effektiver Rechtsschutz sowie der Richtervorbehalt, soweit verfassungsrechtlich geboten, uneingeschränkt zu wahren. Gerade deshalb bietet es sich an, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Polizeirecht abzuwarten und anschließend diejenigen Regelungen zu übernehmen, die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.

Sachsen sollte die Gelegenheit nutzen, sein Polizeirecht im Lichte dieser Entscheidung weiterzuentwickeln. Ziel muss es sein, den Polizeibehörden ein modernes und verfassungskonformes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das ein frühzeitiges Einschreiten bei schwersten Gefahrenlagen ermöglicht und damit den Schutz der Bevölkerung nachhaltig stärkt. Ein handlungsfähiger Rechtsstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er auf Straftaten reagiert, sondern dadurch, dass er sie – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – wirksam verhindert.

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